KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50

Ab dem 2. August 2026 müssen KI-generierte Texte, Bilder, Audio und Videos als solche erkennbar gemacht werden. Wir helfen Ihnen, die Anforderungen rechtzeitig umzusetzen.

2. Aug 2026
Stichtag für die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-Verordnung
2. Dez 2026
Übergangsfrist für bestehende KI-Systeme nach Art. 50 KI-Verordnung
15 Mio.
Euro maximales Bußgeld bei Verstößen gegen Art. 50

Was ab August 2026 gilt und wen es betrifft.

Art. 50 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die Inhalte generieren, sicherzustellen, dass diese als KI-erzeugt erkennbar gemacht werden. Die Pflicht gilt für alle öffentlich zugänglichen Texte, Bilder, Audiodateien und Videos, die von einem KI-System erzeugt wurden.

Besonders strenge Anforderungen gelten für Deepfakes. Wer synthetische Darstellungen real existierender Personen veröffentlicht, muss diese eindeutig als solche ausweisen. Das gilt unabhängig davon, ob die Inhalte für Marketing, Kommunikation oder andere Zwecke eingesetzt werden.

Aktueller Stand

Die Omnibus-Einigung vom Mai 2026 lässt Art. 50 unverändert. Die Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 2. August 2026. Für Systeme, die bereits vor diesem Datum auf dem Markt sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Die EU-Kommission hat am 8. Mai 2026 zudem Leitlinien zu Art. 50 im Entwurf veröffentlicht (Konsultation bis 3. Juni 2026).

Wen die Pflicht trifft

  • Anbieter von KI-Systemen, die Texte, Bilder, Audio oder Video generieren
  • Betreiber, die KI-generierte Inhalte öffentlich bereitstellen
  • Unternehmen, die KI-Tools für Kundenkommunikation oder Marketing einsetzen
  • Anbieter von Deepfake-Systemen mit besonders strengen Anforderungen
  • Content-Produzenten, die KI-generierte Medieninhalte verbreiten

Was wir für Sie übernehmen.

Inventarisierung KI-Outputs

  • Erfassung aller KI-Systeme, die Inhalte generieren
  • Bewertung eigener Systeme und zugekaufter KI-Tools
  • Identifikation öffentlich zugänglicher KI-Outputs
  • Abgrenzung betroffener und ausgenommener Inhalte

Technische Kennzeichnung

  • Metadaten-Standards wie C2PA für Bilder und Videos
  • Digitale Wasserzeichen für audiovisuelle Inhalte
  • Sichtbare Hinweistexte und Disclaimer für Texte
  • Technische Prüfung bestehender GenAI-Anwendungen

Deepfake-Compliance

  • Identifikation von Deepfake-Risiken im Unternehmen
  • Prozesse zur Freigabe synthetischer Personendarstellungen
  • Vertragsgestaltung mit Agenturen und Content-Produzenten
  • Prüfung zugekaufter Medieninhalte auf KI-Erzeugung

Richtlinien & Schulung

  • Interne Richtlinie zur KI-Inhaltskennzeichnung
  • Schulung von Marketing, Kommunikation und Content-Teams
  • Freigabeprozess für KI-generierte Veröffentlichungen
  • Dokumentation als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden

In vier Schritten zum Stichtag.

01

KI-Output-Inventar

Erfassung aller KI-Systeme und Anwendungen, die öffentlich zugängliche Inhalte erzeugen.

02

Pflichtenbewertung

Klärung der Kennzeichnungspflicht je Inhaltstyp und Kanal. Sonderprüfung Deepfake-Risiken.

03

Technische Umsetzung

Implementierung geeigneter Kennzeichnungsverfahren je nach Inhaltsformat und Publikationsweg.

04

Prozesse & Nachweis

Interne Freigabeprozesse etablieren, Teams schulen und Dokumentation für Behörden aufbauen.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht.

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Art. 50 der EU KI-Verordnung verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen, sicherzustellen, dass diese als KI-generiert erkennbar gemacht werden. Die Pflicht gilt für Texte, Bilder, Audio und Videos und tritt am 2. August 2026 in Kraft.

Kennzeichnungspflichtig sind KI-generierte Texte, Bilder, Audiodateien und Videos, die öffentlich zugänglich gemacht werden. Besonders strenge Anforderungen gelten für Deepfakes: Synthetisch erzeugte Darstellungen real existierender Personen müssen eindeutig als solche ausgewiesen werden.

Die KI-Verordnung schreibt keine bestimmte Methode vor. In der Praxis kommen Metadaten-Standards wie C2PA, digitale Wasserzeichen für Bilder und Videos sowie sichtbare Hinweistexte und Disclaimer in Betracht. Die Wahl der Methode hängt vom Inhaltstyp und dem Verbreitungskanal ab.

Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-Verordnung bezieht sich auf öffentlich zugängliche Inhalte. Rein intern genutzte KI-Outputs sind grundsätzlich nicht erfasst. Sobald Inhalte nach außen kommuniziert werden, greift die Pflicht.

Ausgenommen sind offensichtlich satirische, künstlerische oder fiktionale Inhalte, bei denen die KI-Erzeugung für das Publikum eindeutig erkennbar ist. Die Ausnahme gilt nicht für Deepfakes, die real existierende Personen darstellen.

Verstöße gegen Art. 50 KI-Verordnung können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Die Aufsicht liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden.

Kennzeichnungspflicht bis August 2026 umsetzen.

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