Sanktions-Compliance nach der AWG-Novelle 2026.

Seit Februar 2026 ist grobe Fahrlässigkeit bei Sanktionsverstößen eine Straftat. Wir helfen Unternehmen mit Außenhandel beim Aufbau eines wirksamen Compliance-Systems.

Unternehmens-Compliance AWG Exportkontrolle
Feb. 2026
AWG-Novelle in Kraft: Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 in deutsches Recht
40 Mio. €
maximales Unternehmensbußgeld bei Sanktionsverstößen nach § 19 AWG
3 Jahre
maximale Freiheitsstrafe für grob fahrlässige Sanktionsverstöße nach § 18 AWG

Was die AWG-Novelle 2026 für Unternehmen bedeutet.

Die AWG-Novelle vom 4. Februar 2026 setzt die EU-Richtlinie 2024/1226 in deutsches Recht um und verschärft das Sanktionsstrafrecht erheblich. Grobe Fahrlässigkeit bei Sanktionsverstößen ist nun eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Besonders folgenreich: Die bisher geltende Zwei-Tages-Gnadenfrist nach Veröffentlichung neuer Sanktionsmaßnahmen im EU-Amtsblatt wurde gestrichen. Verstöße sind damit ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung strafbar. Compliance-Beauftragte (Sanctions Officer) tragen ein erhöhtes persönliches Haftungsrisiko, wenn die gebotenen Kontrollmaßnahmen fehlen.

Wen die Änderungen betreffen

  • Unternehmen mit Außenhandel und Exportgeschäft
  • Unternehmen mit internationalen Lieferketten
  • Finanzinstitute und Zahlungsdienstleister
  • Compliance-Beauftragte mit persönlicher Haftung
  • Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in Drittstaaten

Aktueller Stand

Die AWG-Novelle gilt seit dem 4. Februar 2026. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Unternehmen mit Außenhandel, internationalen Lieferketten oder Geschäftsbeziehungen in Drittstaaten sind unmittelbar betroffen.

Die vier Bausteine der Sanktions-Compliance.

Sanktionslisten-Screening

  • Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten gegen EU-, US-OFAC- und UN-Listen prüfen
  • Ab einer bestimmten Transaktionshäufigkeit empfiehlt sich automatisiertes Screening
  • Treffer müssen bewertet, dokumentiert und eskaliert werden
  • Seit der AWG-Novelle 2026: Screening muss Sanktionsänderungen sofort abbilden

AWG-Compliance-System

  • Internes Kontrollsystem: Risikoanalyse, Verfahrensanweisungen, Eskalationswege
  • Compliance-Handbuch mit klaren Zuständigkeiten und Meldepflichten
  • Rolle des Sanctions Officers: Koordination, Überwachung, Behördenkontakt
  • Regelmäßige Überprüfung der Prozesse auf Aktualität und Wirksamkeit

Exportkontrolle

  • Prüfung, ob Güter oder Technologien einer Exportgenehmigungspflicht unterliegen
  • Dual-Use-Güter: Prüfpflichten nach EU-Dual-Use-Verordnung (Nr. 2021/821)
  • Technologietransfer: auch immaterielle Übertragungen (Software, Know-how) erfasst
  • BAFA als zuständige Behörde für Exportgenehmigungen und Prüfungen

Schulung & Dokumentation

  • Mitarbeitende mit Kundenkontakt, Einkauf und Vertrieb müssen sensibilisiert sein
  • Dokumentation aller Screening-Ergebnisse, Trefferprüfungen und Freigaben
  • Nachweis der Sorgfaltspflicht gegenüber Behörden im Prüfungsfall
  • Regelmäßige Auffrischung, da Sanktionslisten sich laufend ändern

In vier Schritten zum wirksamen Compliance-System.

01

Risiko-Inventar

Erfassung aller sanktionsrelevanten Geschäftstätigkeiten, Handelspartner und Länderbeziehungen.

02

Gap-Analyse

Abgleich bestehender Prozesse mit den Anforderungen der AWG-Novelle. Identifikation von Handlungsbedarf.

03

System-Aufbau

Implementierung der Screening-Prozesse, des internen Kontrollsystems und der Compliance-Dokumentation.

04

Schulung & Nachweis

Einweisung der Verantwortlichen und Aufbau der Dokumentation für BAFA-Prüfungen und Behördenkommunikation.

Häufige Fragen zur Sanktions-Compliance.

Verwandte Themen

Die AWG-Novelle vom 4. Februar 2026 setzt die EU-Richtlinie 2024/1226 in deutsches Recht um. Die wichtigsten Änderungen: Grobe Fahrlässigkeit bei Sanktionsverstößen ist nun eine Straftat (bis drei Jahre Freiheitsstrafe nach § 18 AWG), die Zwei-Tages-Gnadenfrist nach Veröffentlichung neuer Sanktionsmaßnahmen wurde gestrichen, und Unternehmensbußgelder können bis zu 40 Millionen Euro betragen.

Betroffen sind alle Unternehmen mit Außenhandel, internationalen Lieferketten oder Geschäftsbeziehungen in Drittstaaten. Besonders relevant ist das Thema für Exporteure, Importeure, Finanzinstitute sowie Unternehmen, die mit Partnern in sanktionierten Ländern oder mit sanktionierten Personen in Kontakt kommen könnten.

Beim Sanktionslisten-Screening werden Geschäftspartner, Lieferanten und Kunden automatisiert gegen die maßgeblichen Sanktionslisten abgeglichen. Dazu gehören EU-Sanktionslisten, die US-OFAC-Liste und UN-Sanktionslisten. Ziel ist es, Geschäftsbeziehungen mit sanktionierten Personen oder Einrichtungen zu erkennen und zu verhindern, bevor ein Verstoß entsteht.

Seit der AWG-Novelle 2026 können grob fahrlässige Sanktionsverstöße mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden. Für Unternehmen sieht § 19 AWG Bußgelder von bis zu 40 Millionen Euro vor. Compliance-Beauftragte und Geschäftsführende tragen ein erhöhtes persönliches Haftungsrisiko, wenn die gebotenen Kontrollmaßnahmen fehlen.

Die frühere Regelung sah vor, dass Unternehmen nach Veröffentlichung neuer Sanktionsmaßnahmen im EU-Amtsblatt zwei Tage Zeit hatten, ihre Prozesse anzupassen, bevor ein Verstoß strafbar war. Diese Frist wurde durch die AWG-Novelle 2026 abgeschafft. Verstöße sind nun ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung strafbar. Unternehmen müssen daher in der Lage sein, Sanktionsänderungen unmittelbar in ihre Screening-Prozesse zu übernehmen.

Ein Sanctions Officer ist der für Sanktions-Compliance verantwortliche Beauftragte im Unternehmen. Er überwacht die Einhaltung der Sanktionsvorschriften, koordiniert das Screening und trägt nach der AWG-Novelle 2026 ein erhöhtes persönliches Haftungsrisiko. Unternehmen mit nennenswertem Außenhandel sollten diese Rolle klar besetzen und mit ausreichenden Kompetenzen ausstatten.

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