goAML: Verdachtsmeldungen nach GwGMeldV.
Seit dem 1. März 2026 sind Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG ausschließlich über das goAML-Portal der FIU im XML-Format einzureichen. Andere Meldewege sind nicht mehr zulässig.
Was sich durch die GwGMeldV geändert hat.
Die Geldwäsche-Meldeverordnung (GwGMeldV) vom 28. Januar 2026 ist am 1. März 2026 in Kraft getreten. Sie regelt die technischen Anforderungen an die Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zoll. Kerninhalt: Verdachtsmeldungen sind fortan ausschließlich über das goAML-Portal im XML-Format einzureichen.
Bisher konnten Verpflichtete Verdachtsmeldungen auf verschiedenen Wegen übermitteln, unter anderem per Fax oder über ältere Schnittstellen. Diese Wege sind seit dem 1. März 2026 geschlossen. Wer noch keine goAML-Registrierung und kein XML-fähiges Meldesystem hat, ist im Verzug.
Aktueller Stand
Die GwGMeldV ist seit dem 1. März 2026 verbindlich. Die FIU akzeptiert keine Meldungen mehr außerhalb von goAML. Verpflichtete ohne Systemanbindung sollten eine Übergangslösung über goAML Web (manuelle XML-Erstellung) prüfen, bis eine automatisierte Schnittstelle eingerichtet ist.
Auf dieser Seite
- Wer nach § 2 GwG zur Meldung verpflichtet ist
- Was goAML ist und wie die Registrierung funktioniert
- Pflichtinhalt einer Verdachtsmeldung nach § 45 GwG
- Transaktionsausführungsverbot und Tipping-off-Verbot
- Bußgeldrisiko bei unterlassener oder fehlerhafter Meldung
Wen die GwGMeldV betrifft und was sie fordert.
Verpflichtete nach § 2 GwG
- Kreditinstitute und Finanzdienstleister
- Zahlungs- und E-Geld-Institute
- Versicherungsunternehmen
- Immobilienmakler (inkl. Verwalter)
- Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (bei bestimmten Tätigkeiten)
- Güterhändler bei Barzahlungen über 10.000 Euro
- Glücksspielanbieter, Kunsthändler, Treuhänder
goAML-Registrierung
- Registrierung im goAML-Portal der FIU erforderlich
- Angabe der meldepflichtigen Einheit und Hauptansprechpartner
- Testumgebung für Systemintegration verfügbar
- Manuelle Eingabe oder XML-Upload über goAML Web möglich
- API-Schnittstelle für Volumenmeldende (Banken, Zahlungsdienstleister)
Pflichtinhalt nach § 45 GwG
- Identifizierungsdaten des Vertragspartners
- Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
- Sachverhaltsbeschreibung mit Verdachtsgrundlage
- Beteiligte Konten und Transaktionsdaten
- Informationen zur meldenden Einheit
Rechtsfolgen der Meldung
- Transaktionsausführungsverbot nach § 46 GwG bis FIU-Freigabe
- Drei-Tage-Regel: Ausführung möglich wenn FIU nicht reagiert
- Tipping-off-Verbot nach § 47 GwG gegenüber dem Betroffenen
- Straffreiheit für gutgläubig Meldende nach § 48 GwG
GwG-Compliance systematisch aufstellen.
Von der goAML-Registrierung bis zum vollständigen AML-Rahmenwerk.
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