goAML: Verdachtsmeldungen nach GwGMeldV.

Seit dem 1. März 2026 sind Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG ausschließlich über das goAML-Portal der FIU im XML-Format einzureichen. Andere Meldewege sind nicht mehr zulässig.

01.03.
2026: GwGMeldV in Kraft, Pflicht zur Nutzung von goAML im XML-Format
XML
einziges zulässiges Meldeformat; Papier, Fax und E-Mail nicht mehr möglich
150 k €
Bußgeld bei unterlassener oder verspäteter Verdachtsmeldung (§ 56 GwG)

Was sich durch die GwGMeldV geändert hat.

Die Geldwäsche-Meldeverordnung (GwGMeldV) vom 28. Januar 2026 ist am 1. März 2026 in Kraft getreten. Sie regelt die technischen Anforderungen an die Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zoll. Kerninhalt: Verdachtsmeldungen sind fortan ausschließlich über das goAML-Portal im XML-Format einzureichen.

Bisher konnten Verpflichtete Verdachtsmeldungen auf verschiedenen Wegen übermitteln, unter anderem per Fax oder über ältere Schnittstellen. Diese Wege sind seit dem 1. März 2026 geschlossen. Wer noch keine goAML-Registrierung und kein XML-fähiges Meldesystem hat, ist im Verzug.

Aktueller Stand

Die GwGMeldV ist seit dem 1. März 2026 verbindlich. Die FIU akzeptiert keine Meldungen mehr außerhalb von goAML. Verpflichtete ohne Systemanbindung sollten eine Übergangslösung über goAML Web (manuelle XML-Erstellung) prüfen, bis eine automatisierte Schnittstelle eingerichtet ist.

Auf dieser Seite

  • Wer nach § 2 GwG zur Meldung verpflichtet ist
  • Was goAML ist und wie die Registrierung funktioniert
  • Pflichtinhalt einer Verdachtsmeldung nach § 45 GwG
  • Transaktionsausführungsverbot und Tipping-off-Verbot
  • Bußgeldrisiko bei unterlassener oder fehlerhafter Meldung

Wen die GwGMeldV betrifft und was sie fordert.

Verpflichtete nach § 2 GwG

  • Kreditinstitute und Finanzdienstleister
  • Zahlungs- und E-Geld-Institute
  • Versicherungsunternehmen
  • Immobilienmakler (inkl. Verwalter)
  • Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (bei bestimmten Tätigkeiten)
  • Güterhändler bei Barzahlungen über 10.000 Euro
  • Glücksspielanbieter, Kunsthändler, Treuhänder

goAML-Registrierung

  • Registrierung im goAML-Portal der FIU erforderlich
  • Angabe der meldepflichtigen Einheit und Hauptansprechpartner
  • Testumgebung für Systemintegration verfügbar
  • Manuelle Eingabe oder XML-Upload über goAML Web möglich
  • API-Schnittstelle für Volumenmeldende (Banken, Zahlungsdienstleister)

Pflichtinhalt nach § 45 GwG

  • Identifizierungsdaten des Vertragspartners
  • Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
  • Sachverhaltsbeschreibung mit Verdachtsgrundlage
  • Beteiligte Konten und Transaktionsdaten
  • Informationen zur meldenden Einheit

Rechtsfolgen der Meldung

  • Transaktionsausführungsverbot nach § 46 GwG bis FIU-Freigabe
  • Drei-Tage-Regel: Ausführung möglich wenn FIU nicht reagiert
  • Tipping-off-Verbot nach § 47 GwG gegenüber dem Betroffenen
  • Straffreiheit für gutgläubig Meldende nach § 48 GwG

Häufige Fragen zu goAML und GwGMeldV.

Verwandte Themen

Die GwGMeldV ist am 1. März 2026 in Kraft getreten. Seitdem sind Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG ausschließlich über das goAML-Portal der FIU im XML-Format einzureichen. Papier, Fax und E-Mail sind nicht mehr zulässig. Für Verpflichtete, die bislang andere Meldewege genutzt haben, bestand unmittelbarer Handlungsbedarf.

Meldepflichtig sind alle Verpflichteten nach § 2 GwG: Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Zahlungsinstitute, Versicherungen, Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare (in bestimmten Konstellationen), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Güterhändler bei Barzahlungen über 10.000 Euro sowie Glücksspielanbieter, Kunsthändler und Treuhänder.

goAML ist das IT-System der Financial Intelligence Unit (FIU), die beim Zoll (Generalzolldirektion) angesiedelt ist. Verpflichtete müssen sich zunächst im Portal registrieren. Neben der manuellen Eingabe über goAML Web steht eine API-Schnittstelle für Verpflichtete mit hohem Meldeaufkommen zur Verfügung.

Nach Einreichung einer Verdachtsmeldung gilt das Transaktionsausführungsverbot nach § 46 GwG. Die gemeldete Transaktion darf nicht durchgeführt werden, solange die FIU nicht freigegeben hat oder drei Werktage vergangen sind. Zudem besteht ein striktes Tipping-off-Verbot nach § 47 GwG: Der Betroffene darf nicht über die Meldung oder eine laufende Untersuchung informiert werden.

Unterlassene oder verspätete Meldungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 150.000 Euro. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld auf bis zu 5 Millionen Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils steigen. Aufsichtsbehörden können Verstöße zudem öffentlich bekanntmachen.

§ 48 GwG schützt Verpflichtete, die gutgläubig eine Verdachtsmeldung erstatten. Eine Meldung, die sich im Nachhinein als unbegründet herausstellt, zieht keine straf- oder zivilrechtliche Haftung nach sich, solange der Verpflichtete nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Der Schutz gilt nicht für wissentlich falsche Meldungen.

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