CRA-Meldepflichten ab September 2026: Was Hersteller jetzt vorbereiten müssen.

Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen aktiv ausgenutzte Schwachstellen binnen 24 Stunden an ENISA melden. Was Art. 14 CRA verlangt, wie die Meldeplattform funktioniert und welche internen Prozesse jetzt aufgebaut werden müssen.

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Eine neue operative Pflicht trifft Hersteller mit kurzem Vorlauf.

Der Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen zu einem umfassenden Sicherheitslebenszyklus: von der sicheren Gestaltung über Schwachstellenmanagement bis hin zu Supportzeiträumen. Die meisten CRA-Pflichten gelten erst ab dem 11. Dezember 2027. Art. 14 jedoch tritt bereits am 11. September 2026 in Kraft.

Art. 14 verpflichtet Hersteller, aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihren Produkten sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle unverzüglich an die ENISA Single Reporting Platform zu melden. Die Erstmeldung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen, sobald der Hersteller Kenntnis erlangt. Eine ausführlichere Folgemeldung ist innerhalb von 72 Stunden fällig. ENISA leitet die Meldung automatisch an die zuständige nationale CSIRT (in Deutschland: BSI) weiter.

Die Meldepflicht ist nicht auf kritische Produkte beschränkt. Sie gilt für alle Hersteller, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt bereitstellen — unabhängig von Unternehmensgröße oder Produktkategorie. KMU sind betroffen; lediglich Open-Source-Software ohne kommerzielle Verwertung ist ausgenommen.

Frühzeitig starten

Wer die 24-Stunden-Frist einhalten will, braucht ein funktionierendes Vulnerability-Management-System, klare interne Eskalationswege und einen vorab eingerichteten Zugang zur ENISA Single Reporting Platform. Wer bis September wartet, wird die Frist im Ernstfall nicht halten können.

Sechs Dimensionen der CRA-Meldepflicht.

Anwendungsbereich

Art. 14 gilt für Hersteller aller Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Hardware mit Netzwerkfähigkeit, eigenständige Softwareprodukte und eingebettete Systeme fallen ebenso darunter wie Apps mit Verbindung zu Cloud-Backend-Systemen.

  • Alle Hersteller mit EU-Marktauftritt betroffen
  • Keine Größenschwelle — KMU eingeschlossen
  • Open-Source ohne kommerzielle Verwertung ausgenommen
  • Importeure und Händler nur bei Eigenmarken-Produkten

Meldepflichtige Ereignisse

Meldepflichtig sind aktiv ausgenutzte Schwachstellen im eigenen Produkt sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die die Sicherheit des Produkts beeinträchtigen. Rein theoretisch ausnutzbare Schwachstellen ohne Exploitation-Nachweis lösen keine Meldepflicht aus.

  • Aktiv ausgenutzte Schwachstellen (Exploitation in the Wild)
  • Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Produktbezug
  • Theoretisch ausnutzbare Schwachstellen nicht meldepflichtig
  • Frühzeitige Klassifikation interner Vorfälle entscheidend

24-Stunden-Erstmeldung

Die Erstmeldung muss innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung bei ENISA eingehen. Sie kann zunächst unvollständig sein, muss aber mindestens das betroffene Produkt, die Art der Schwachstelle und die bekannte Exploitation-Aktivität beschreiben. Eine detaillierte Folgemeldung ist innerhalb von 72 Stunden einzureichen.

  • Frist: 24 Stunden nach Kenntniserlangung
  • Erstmeldung darf vorläufig und unvollständig sein
  • Folgemeldung mit Details binnen 72 Stunden
  • Interne Eskalationskette muss 24/7 funktionieren

ENISA Single Reporting Platform

Alle Meldungen gehen über die ENISA SRP ein. Die Plattform leitet automatisch an die nationale CSIRT weiter und benachrichtigt bei kritischen Produkten die Marktüberwachungsbehörde. Der Zugang zur Plattform muss vorab eingerichtet werden — eine Ad-hoc-Registrierung im Ernstfall kostet wertvolle Zeit.

  • Zentrale EU-Meldeinfrastruktur unter enisa.europa.eu
  • Automatische Weiterleitung an nationales CSIRT (DE: BSI)
  • Registrierung und Test-Zugänge frühzeitig einrichten
  • API-Schnittstelle für automatisierte Meldungen geplant

Verhältnis zu NIS2

CRA Art. 14 und NIS2 Art. 23 sind parallele Pflichten mit unterschiedlichem Adressatenkreis. NIS2 gilt für Betreiber wesentlicher und wichtiger Einrichtungen; CRA gilt für Hersteller. Unternehmen, die beide Rollen haben, können von beiden Regimen gleichzeitig betroffen sein — mit getrennten Meldekanälen.

  • CRA: Hersteller-Pflicht, Meldung an ENISA SRP
  • NIS2: Betreiber-Pflicht, Meldung an BSI/nationale Behörde
  • Beide Pflichten können gleichzeitig ausgelöst werden
  • Interne Koordination zwischen IT-Security und Produktteam nötig

Sanktionen

Verstöße gegen die Meldepflicht nach Art. 14 CRA können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Zuständig sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden; in Deutschland wird voraussichtlich die Bundesnetzagentur federführend sein.

  • Bis zu 15 Mio. Euro oder 2,5 % Jahresumsatz
  • Marktüberwachungsbehörde als Durchsetzungsstelle
  • In DE: voraussichtlich Bundesnetzagentur zuständig
  • Rückruf- und Marktentnahme-Anordnung möglich

In vier Schritten meldepflichtig-ready bis September 2026.

01

Scope klären und Produkte erfassen

Alle Produkte mit digitalen Elementen identifizieren, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Für jedes Produkt klären: Fällt es unter Art. 14? Wer ist intern für Schwachstellenmeldungen verantwortlich?

02

Vulnerability-Management aufbauen

Prozesse zur Erkennung, Klassifikation und Bewertung von Schwachstellen etablieren. Quellen für Threat Intelligence definieren (CVE-Datenbanken, CERT-Feeds, eigenes SIEM). Kriterien für "aktiv ausgenutzt" intern festlegen.

03

ENISA SRP-Zugang einrichten

Organisationszugang zur ENISA Single Reporting Platform beantragen, Test-Meldungen einreichen. Formular-Anforderungen und Felder kennenlernen. API-Anbindung für automatisierte Meldungen prüfen, falls Volumen es rechtfertigt.

04

Eskalationskette und Playbook

Interne 24/7-Eskalationskette definieren: Wer wird wann informiert, wer trifft die Meldeentscheidung, wer verfasst die Erstmeldung? Playbook für den Ernstfall erstellen und Tabletop-Übung durchführen.

Häufige Fragen zu CRA Art. 14.

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Art. 14 gilt für alle Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Das betrifft Hardware mit Netzwerkfunktion, eigenständige Softwareprodukte und eingebettete Systeme. Auch KMU und Kleinstunternehmen sind grundsätzlich erfasst. Lediglich Open-Source-Software ohne kommerzielle Verwertung ist ausgenommen.

Eine Schwachstelle gilt als aktiv ausgenutzt, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass Angreifer sie in der Praxis einsetzen, um in Systeme einzudringen oder Schäden zu verursachen. Theoretische Ausnutzbarkeit oder die Veröffentlichung eines Proof-of-Concept allein genügen nicht. Entscheidend ist das Vorliegen tatsächlicher Exploitation-Aktivität, belegt etwa durch eigene Beobachtung, CERT-Berichte oder Threat-Intelligence-Quellen.

Die ENISA SRP ist die zentrale EU-Plattform für Meldungen nach Art. 14 CRA. Hersteller reichen Meldungen über die Plattform ein; ENISA leitet sie automatisch an die zuständige nationale CSIRT weiter. In Deutschland ist das das BSI. Die Plattform wird spätestens zum 11. September 2026 verfügbar sein. Registrierung und Test-Zugänge sollten vorab eingerichtet werden.

NIS2 Art. 23 verpflichtet Betreiber wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zur Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle an die nationale Behörde. CRA Art. 14 verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen an ENISA. Unternehmen, die beide Rollen einnehmen, können von beiden Pflichten gleichzeitig mit unterschiedlichen Fristen und Meldekanälen betroffen sein.

Der CRA sieht für Verstöße gegen Art. 14 Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Zusätzlich können Marktüberwachungsbehörden Rückruf- und Marktentnahme-Anordnungen erlassen. In Deutschland wird voraussichtlich die Bundesnetzagentur als zuständige Marktüberwachungsbehörde fungieren.

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