Beschäftigtendatenschutz strukturiert gestalten.
§ 26 BDSG, Betriebsvereinbarungen, Homeoffice und IT-Monitoring. Arbeitnehmerdatenschutz strukturiert umgesetzt.
§ 26 BDSG im Beschäftigungsverhältnis
§ 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Einwilligungen sind im Arbeitsverhältnis wegen des Machtgefälles oft nicht freiwillig. Typische Anwendungsfälle: Zeiterfassung, Homeoffice-Regelungen, IT-Nutzungsüberwachung, Bewerbermanagement, Gesundheitsdaten und Whistleblowing.
Rechtsprechung
EuGH C-34/21: § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG als Rechtsgrundlage im Beschäftigungsdatenschutz
Durch das EuGH-Urteil C-34/21 ist in Rechtsprechung und Praxis gefestigt, dass § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG die Anforderungen des Art. 88 DSGVO an nationale Öffnungsklauseln nicht erfüllt und als eigenständige Rechtsgrundlage nicht ausreicht. Für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sind daher direkte DSGVO-Rechtsgrundlagen heranzuziehen: Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung) oder lit. f (berechtigtes Interesse). Für sensible Verarbeitungen wie Leistungsüberwachung oder biometrische Daten bleiben Betriebsvereinbarungen das verlässlichste Instrument, da sie als Art. 88-konforme Regelungen wirksam sind. § 26 BDSG kann ergänzend zur Konkretisierung herangezogen werden, ersetzt die DSGVO-Rechtsgrundlage jedoch nicht.
Hintergrund
Das EU-Omnibus-Paket soll das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) als Rechtsgrundlage für den KI-Einsatz im Beschäftigungskontext ausdrücklich absichern. Für Arbeitgeber bedeutet das: KI-Training auf Basis von Beschäftigtendaten sowie KI-gestützte Bewerberauswahl könnten künftig ohne Betriebsvereinbarung oder Einwilligung zulässig sein, sofern eine dokumentierte Interessenabwägung vorliegt. Das ist praktisch relevant, weil nach dem EuGH-Urteil C-34/21 § 26 BDSG als alleinige Grundlage weggefallen ist und Arbeitgeber seither auf unsicherem Terrain agieren. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten gilt die aktuelle Rechtslage.
Typische Anwendungsbereiche
- Zeiterfassung und digitale Arbeitszeitkonten
- Homeoffice: Erreichbarkeit, Arbeitsplatz-Checks, IT-Ausstattung
- IT-Nutzung und Zugriffsprotokollierung
- Bewerbermanagement und Talentpool-Verwaltung
- Gesundheitsdaten und Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Was wir für Sie tun.
Rechtsgrundlagenprüfung
- Analyse aller Verarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis
- Abgrenzung § 26 BDSG / Betriebsvereinbarung / Einwilligung
- Einbeziehung des Betriebsrats
- Dokumentation im VVT
Betriebsvereinbarungen
- Entwurf datenschutzkonformer BVen
- Prüfung bestehender BVen auf DSGVO/BDSG-Konformität
- Abstimmung mit Betriebsrat und Rechtsabteilung
- Themen: IT-Nutzung, Zeiterfassung, Homeoffice
Homeoffice & Mobile Work
- Homeoffice-Richtlinie datenschutzkonform gestalten
- Technische Maßnahmen: VPN, Geräteverschlüsselung, BYOD
- Regelungen zu Erreichbarkeit und Überwachungsverboten
- Schulung der Mitarbeitenden
Monitoring & Überwachung
- Rechtliche Grenzen der IT-Überwachung
- Protokollierungskonzepte und Zweckbindung
- Vorgaben für E-Mail-Archivierung und Zugriffskontrollen
- Dokumentation und Mitarbeiterkommunikation
Unser Vorgehen im Beschäftigtendatenschutz.
Bestandsaufnahme
Alle Verarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis erfassen.
Rechtsgrundlagen
§ 26 BDSG, BV oder Einwilligung: was ist angemessen?
Dokumentation
VVT, Richtlinien, Betriebsvereinbarungen erstellen.
Umsetzung
Technische Maßnahmen, Schulungen und laufende Pflege.
Beschäftigtendatenschutz - sicher und praxistauglich.
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