PSD3 und PSR: Neues Recht für Zahlungsdienste.
Im November 2025 haben Europäisches Parlament und Rat eine Trilog-Einigung erzielt. PSD3 und die Payment Services Regulation reformieren Betrugsschutz, Open Banking und Starke Kundenauthentifizierung grundlegend.
Von PSD2 zu PSD3: Warum das Zahlungsdienstrecht reformiert wird.
Die Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 hat seit 2018 die Grundlagen für Open Banking und Starke Kundenauthentifizierung geschaffen. In der Praxis zeigten sich jedoch erhebliche Defizite: Open-Banking-Schnittstellen waren unzuverlässig, Betrugsschutz lückenhaft und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken und Fintechs ungelöst. Die Europäische Kommission legte im Juni 2023 einen Reformvorschlag vor.
Das neue Regelwerk teilt sich in zwei Rechtsakte: Die Payment Services Regulation (PSR) als direkt anwendbare Verordnung und PSD3 als Richtlinie für Zulassung und Aufsicht. Diese Trennung ermöglicht eine einheitlichere Rechtsanwendung im Binnenmarkt als die bisherige Richtlinie, die nationalen Spielraum ließ.
Stand des Verfahrens
Nach der Trilog-Einigung im November 2025 stehen die formale Annahme durch Parlament und Rat sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt noch aus. Mit einer Anwendbarkeit der PSR ist frühestens Ende 2027 zu rechnen. Zahlungsdienstleister sollten die Vorbereitungszeit nutzen.
Auf dieser Seite
- PSR vs. PSD3: zwei Rechtsakte, eine Reform
- Wer betroffen ist (ZAG, Banken, Fintechs, Krypto-PSPs)
- IBAN-Namensabgleich und neues Betrugs-Haftungsregime
- Open Banking nach PSR: dedizierte Schnittstellen, kein Fallback
- SCA-Neuerungen und neue Delegierte Rechtsakte
- Zeitplan: Trilog, OJ-Veröffentlichung, Anwendbarkeit
Die vier zentralen Reformbereiche der PSR.
Betrugsschutz und Haftung
- Verpflichtender IBAN-Namensabgleich vor jeder Überweisung
- Warn- und Hinweispflicht bei Namensabweichung
- Neue Haftungsregeln bei APP-Fraud (Authorised Push Payment)
- Schadensersatz möglich bei Verletzung der Betrugsschutzpflichten
Open Banking und FIDA
- Pflicht zu leistungsfähigen, dedizierten Schnittstellen
- Wegfall des Fallback-Scraping bei normkonformen APIs
- Stärkere Durchsetzungsrechte für AISPs und PISPs
- Vorbereitung auf Financial Data Access (FIDA) ab 2027
Starke Kundenauthentifizierung
- SCA-Anforderungen vollständig in PSR kodifiziert
- Ausnahmen präzisiert: risikobasierte TRA, vertrauenswürdige Empfänger
- EBA-RTS werden durch PSR-Delegierte Rechtsakte abgelöst
- Stärkere Anforderungen an Transaktionsbindung
Marktzugang und Aufsicht
- Erleichterter Marktzugang für AISPs (vereinfachte Zulassung)
- Recht auf Zugang zu Zahlungssystemen für Nicht-Banken
- Harmonisiertes ZAG-Pendant in Deutschland nach PSD3-Umsetzung
- Erweiterter Anwendungsbereich: auch bestimmte Krypto-Zahlungsdienste
PSR und PSD3: Was gilt wann und für wen.
Die Zweiteilung soll eine einheitlichere Anwendung des Zahlungsdienstrechts im Binnenmarkt gewährleisten als die bisherige PSD2-Richtlinie, die erhebliche nationale Spielräume ließ.
Was Zahlungsdienstleister zusätzlich zu beachten haben.
Zahlungsdienstleister, die unter DORA fallen (alle unter PSD2/PSD3 zugelassenen PSPs), müssen parallel die IKT-Risikomanagement-, Melde- und Drittparteimanagement-Anforderungen der DORA-Verordnung erfüllen. DORA ist seit dem 17. Januar 2025 anwendbar.
Die Sicherheitsanforderungen von PSR (insbesondere für SCA und Betrugsüberwachung) und DORA-IKT-Sicherheit überlappen sich inhaltlich. Eine integrierte Umsetzung vermeidet Doppelarbeit.
Hintergrund
DORA verweist für operative IKT-Sicherheitsanforderungen ausdrücklich auf sektorale Rechtsakte wie PSD2 (künftig PSR). Die PSR-Umsetzung sollte daher von Beginn an DORA-kompatibel geplant werden.
Finanzdienstleister brauchen DORA und PSD3 gemeinsam.
IKT-Sicherheit nach DORA und Zahlungsdienstpflichten nach PSR überlappen sich erheblich.
Zu DORA-Compliance