Wann ist ein Datenschutzbeauftragter vorgeschrieben?
Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ergibt sich aus zwei Rechtsgrundlagen: Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG. Sie knüpfen an unterschiedliche Kriterien an und können unabhängig voneinander greifen. Eine Benennungspflicht entsteht, sobald auch nur eines der Kriterien erfüllt ist.
DSB-Benennungspflicht prüfen
Schritt 1: Art der Organisation
Öffentliche Stellen unterliegen einer besonderen Regelung nach Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Schritt 2: Wie viele Personen in Ihrem Unternehmen verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten mithilfe von IT-Systemen?
Gemeint sind alle Mitarbeitenden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig auf personenbezogene Daten zugreifen, z. B. HR, Vertrieb, Kundenservice, Buchhaltung.
Schritt 3: Welche Arten von Daten verarbeiten Sie in Ihrer Kerntätigkeit?
Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO lösen unabhängig von der Mitarbeiterzahl eine Benennungspflicht aus, sofern die Verarbeitung umfangreich erfolgt.
Rechtsgrundlagen der Benennungspflicht im Überblick
| Rechtsgrundlage | Kriterium | Gilt für |
|---|---|---|
| Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO | Öffentliche Stelle | Behörden und öffentliche Einrichtungen (immer) |
| § 38 BDSG | 20 oder mehr Personen mit regelmäßiger automatisierter Datenverarbeitung | Private Unternehmen |
| Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO | Umfangreiche systematische Überwachung als Kerntätigkeit | Private Unternehmen |
| Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO | Umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien als Kerntätigkeit | Private Unternehmen |
Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?
Ist die Benennung eines DSB erforderlich, kann diese Funktion intern durch einen Mitarbeitenden oder extern durch einen beauftragten Fachmann ausgeübt werden. Beide Varianten sind zulässig. Ein externer DSB bietet den Vorteil, dass Interessenkonflikte von vornherein ausgeschlossen sind und fachliches Spezialwissen eingebracht wird, ohne eine eigene Stelle besetzen zu müssen.
Der DSB darf nicht gleichzeitig in einer Funktion tätig sein, die er als DSB beaufsichtigt (z. B. Geschäftsführer, IT-Leiter oder Personalverantwortlicher).